Die Landesversammlung am 14.05.22 hat beschlossen zwei Konzepte für die Zukunft des Posaunenwerkes zu erstellen. Zur Verselbständigung oder in veränderter jetzigen Form. Hier halten wir Euch auf dem Laufenden.
Bezirksversammlung am 12.03.2023
Unsere diesjährige Bezirksversammlung ist u.a. eine wichtige Vorbereitung für die Landesversammlung am 01.04.2023!
An der Landesversammlung wird über die Zukunft des Posaunenwerkes abgestimmt. Verselbständigung ja oder nein? Eine wichtige Entscheidung, welche im Vorfeld diskustiert werden muss.
Der Vorstand es Bezirkes Starkenburg ruft alle Chöre unseres Bezirkes zu einer regen Teilnahme an der Bezirksversammung und an der Landesversammlung auf!
Landesversammlung am 01. April 2023
EINLADUNG LANDESVERSAMMLUNG POSAUNENWERK DER EKHN
Liebe Mitglieder der Landesversammlung des Posaunenwerks der EKHN,
hiermit lade ich euch im Auftrag des Landesposaunenrates fristgemäß ein zur nächsten
LANDESVERSAMMLUNG
am 01.04.2023 um 14 Uhr
Vereinigte Volksbank Raiffeisenbank eG, Darmstädter Str. 62, 64354 Reinheim
Vorläufige Tagesordnung:
01. Begrüßung und Andacht
02. Feststellung der stimmberechtigten Mitglieder (Verweis auf §11 der Satzung)
03. Bericht des Vorsitzenden
04. Bericht des Geschäftsführers
05. Anträge (es wird Anträge zur zukünftigen Struktur des Posaunenwerks geben, die fristgemäß zugestellt werden)
06. Wahlen (es könnte sein, das eine neue Vorsitzende/ein neuer Vorsitzender gewählt werden muss; auch dies wird fristgemäß mitgeteilt werden)
07. Verschiedenes
08. Verabschiedung
Nach einer Kaffeepause wird es ein gemeinsames Blasen unter Leitung der Landesposaunenwarte geben. Die endgültige Tagesordnung sowie die Anträge mit den entsprechenden schriftlichen Vorlagen werden entsprechend §12, Absatz 5 der Satzung spätestens drei Wochen vor der Landesversammlung zugestellt.
Mit herzlichen Grüßen und guten Segenswünschen für das neue Jahr 2023
i.A. William Thum,1. Vorsitzender
§ 10 Landesversammlung
1 Die Landesversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder des Posaunenwerkes. 2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl der oder des Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden des Landesposaunenrats,
- die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Posaunenwerks.
§ 11 Zusammensetzung der Landesversammlung
(1) 1 Jedes Mitglied entsendet eine stimmberechtigte Vertreterin oder einen stimmberechtigten Vertreter in die Landesversammlung. 2 Daneben gehören die stimmberechtigten Mitglieder der Bezirksvorstände und die stimmberechtigten Mitglieder des Landesposaunenrats der Landesversammlung an.
(2) 1 Jedes Mitglied der Landesversammlung hat eine Stimme. 2 Stimmbündelung ist nicht zu-lässig.
(3) Die Landesposaunenwartinnen und Landesposaunenwarte gehören der Landesversammlung mit beratender Stimme an.
§ 12 Tagung der Landesversammlung
(1) Die Landesversammlung ist mindestens alle vier Jahre zu einer ordentlichen Versammlung einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Landesversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen beim Landesposaunenrat verlangt.
(3) Die oder der Vorsitzende des Landesposaunenrats führt den Vorsitz der Landesversammlung.
(4) 1 Die oder der Vorsitzende lädt die Mitglieder spätestens drei Monate vor der Versammlung gegebenenfalls mit einer vorläufigen Tagesordnung schriftlich ein. 2 Die Mitglieder können Anträge zur Tagesordnung bis spätestens fünf Wochen vor der Landesversammlung an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Landesposaunenrats stellen.
(5) Die Tagesordnung ist den Mitgliedern spätestens drei Wochen vor der Landesversammlung mit den schriftlichen Vorlagen zu den Anträgen zuzuleiten.
(6) Die Landesversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder be-schlussfähig.
(7) Beschlüsse der Landesversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.
(8) 1 Bei Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2 Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim zu wählen. 3 Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. 4 Erreicht bei mehreren Kandidaten auch im zweiten Wahlgang keiner die erforderliche Mehrheit, so ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen erhält. 5 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 6 Das Los zieht die Sitzungsleiterin oder der Sitzungsleiter.
Absage der Landesversammlung am 29.10.2022
Der Brief unseres Vorsitzenden William Thum:
Liebe Bläserinnen und Bläser,
liebe Chorleiterinnen und Chorleiter,
der Landesposaunenrat hat in seiner Sitzung am 13.10.2022 einstimmig vereinbart, dass die ursprünglich für den 29.10.2022 vorgesehene Landesversammlung verschoben wird.
Der neue Termin, der in der ersten Hälfte von 2023 liegen soll, wird Euch rechtzeitig bekanntgegeben.
Der Grund für die Verschiebung besteht darin, dass die beiden vorliegenden Konzepte betreffs der Struktur des Posaunenwerks sehr komplex sind und es noch intensiven Beratungsbedarf gibt, auch mit den Vertreterinnen der Kirchenverwaltung.
Ich danke allen an den Konzepten Beteiligten für ihre vielfältigen interessanten Überlegungen und für den Fleiß und die Zeit, die sie dafür aufgebracht haben.
Auch der Leiterin des Zentrums Verkündigung, Frau Oberkirchenrätin Bäuerle, der Landeskirchenmusikdirektorin Frau Kirschbaum, und der Juristin Oberkirchenrätin Frau Zander für ihre sachdienlichen, konstruktiven Hinweise und für ihre weitere Bereitschaft, sich mit den Verfasser/innen der Konzepte zeitnah weiter auszutauschen.
Wir sind auf einem guten Weg, um die Posaunenchorarbeit auch in Zukunft und unter veränderten Rahmenbedingungen zu fördern.
Ich wünsche Euch eine gute Zeit, weiter viel Spaß beim Musizieren zur Ehre Gottes und zur Freude aller Mitmenschen. Vor allem bleibt gesund und zuversichtlich in dieser insgesamt schwierigen Phase unseres Landes.
Herzliche Grüße
William Thum, 1. Vorsitzender Posaunenwerk der EKHN